Satzung

Satzung

der St. Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V.

 

§ 1 – Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen: “St. Sebastianus-Bruderschaft 1449 e.V.”. Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister des Amtsgericht zu Krefeld einzutragen und hat seinen Sitz in Willich 3 (Schiefbahn).

 

§ 2 – Wesen und Aufgabe

Die St. Sebastianus-Bruderschaft Schiefbahn (Willich 3) ist eine Vereinigung von Bürgern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Bruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften “Für Glaube, Sitte und Heimat” stellen die Mitglieder der St. Sebastianus-Bruderschaft sich folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens

a) aktive religiöse Lebensführung,

b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,

c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch

a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,

c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport

3. Liebe zur Heimat durch

a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn,

b) tätige Nachbarschaftshilfe,

c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des Schützenwesens.

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Die St. Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V. verfolgt unmittelbar und ausschließlich schützenbrüderliche und schießsportliche, kirchliche mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Aus­scheiden und bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögens­rechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Mitglied können Bürger werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten. Das Stimmrecht erwirbt ein Mitglied erst mit der Vollendung des 15. Lebensjahres.

2. Die St. Sebastianus-Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Bürger.

3. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze. Sie sind jedoch insoweit von der Einhaltung der Bruderschaftspflichten entbunden, als diese ihren konfessionellen Vorschriften oder Überzeugungen entgegenstehen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Sebastianus-Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, seine bürgerlichen Ehrenrechte verliert, sich eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.

6. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vor­standsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlußentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

 

§ 5 – Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ der Bruderschaft ist die Mitgliederversammlung.Sie beschließt über:

a) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer,

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

c) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) die Geschäftsordnung und eventuelle Änderungen (mit einfacher Mehrheit),

f) Änderung der Satzung, § 33 BGB (3/4 Stimmenmehrheit),

g) Auflösung der Bruderschaft.

2. Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzube­rufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge von Mitgliedern zur Einführung in die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor der Tagung (Datum des Poststempels) über die Geschäftsführung der Bruderschaft schriftlich begründet einzureichen. Verspätete Anträge können nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen werden.

3. Die im Januar stattfindende Mitgliederversammlung gilt als Generalversammlung. Bei dieser wird der Jahresbericht und der Kassenbericht vorgetragen sowie der Vorstand neu gewählt.

4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.

Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Mehrheit genügend und erforder­lich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 

§ 6 – Vorstand

1. Dem Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

als geistlicher Präses der Pfarrer der St. Hubertus-Pfarre in Schiefbahn oder ein von ihm zu benennender Priester,

Brudermeister,

Stellvertretender Brudermeister,

Schatzmeister,

Geschäftsführer,

der 1. und 2. Kassierer,

der 1. und 2. Schriftführer,

und 6 Beisitzer.

Mit Ausnahme des Präses werden diese Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre.

Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

2. Dem Vorstand gehören ferner als Mitglieder mit beratender Funktion an:

Näheres dazu bestimmt die Geschäftsordnung.

3. Der Brudermeister, der Schatzmeister und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis bedürfen die Han­delnden einer Zustimmung des Gesamtvorstandes. Einfache Mehrheit genügt.

Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

 

§ 7 – Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahres­rechnungslegung des Schatzmeisters geben sie den Prüfbericht.

 

§ 8 – Auflösung der Bruderschaft

1. Zur Auflösung der St. Sebastianus-Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Mo­nats einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Der Beschluß bedarf auch in diesem Falle einer 3/4-Stimmenmehrheit.

2. Im Falle der Auflösung des Verein fällt sein Vermögen an die St. Hubertus-Pfarre in Schiefbahn (Willich 3). Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre sowie Urkunden und Protokoll bücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre das Vermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben.

 

§ 9 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. Januar 1993 beschlossen. Sie tritt am Tage ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 
gez. Pfr. H.G. Stefes Präses gez. Franz Weber Brudermeister

gez. Dr. Helmut Fellinger Geschäftsführer gez. Manfred Esser Schatzmeister

Aktualisiert am 22. Oktober 2008