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Geschäftsordnung der St.-Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V.

§ 1 — Sitz und Inhalt der St.-Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V. (nachfolgend „Bruderschaft“ genannt)
1. Die Bruderschaft, die den Namen „St.-Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V." trägt, hat ihren Sitz in Willich.
2. Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr.
3. Die Bruderschaft ist Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
§ 2 — Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am Tag der Generalversammlung für das neue Geschäftsjahr zu zahlen.
3. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung in Verzug sind und aus der Bruderschaft ausscheiden, haben den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
4. Aus dem Mitgliedsbeitrag wird ein jährlich neu festzusetzender Anteil als Sonderentgelt für die Vergütung der Musikkapellen entnommen.
§ 3 — Organe der Bruderschaft
1. Organe der Bruderschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Dem gemäß § 6 der Satzung gewählten Vorstand gehören ferner als Mitglieder mit beratender Funktion an: Der amtierende König und seine Minister, der General, Oberst, Platzmajor, Jägerhauptmann, Fahnenmajor bzw. Fahnenhauptmann, Schießmeister, Verwalter der Schießsportanlage, Jungschützenmeister und sein Stellvertreter, der Archivar und sein Stellvertreter sowie der Pressewart.
§ 4 — Aufgaben des Vorstandes
1. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) Rechnungslegung über das laufende Geschäftsjahr
c) Erstattung der Tätigkeitsberichte
d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
e) Ausschluss eines Mitgliedes
f) Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen
2. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister in Abstimmung mit dem Geschäftsführer einberufen.
3. Soweit die Aufgaben die Wichtigkeit der laufenden Geschäftsführung überschreiten, werden sie unter Darlegung der bereits getroffenen Entscheidung nachträglich der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes sollen in ein Protokollbuch eingetragen werden, das der Schriftführer führt.
§ 5 — Ressorts der Bruderschaft
1. Der Präses
Der Präses wahrt die kirchlichen und geistlichen Aufgaben der Bruderschaft. Dem Präses ist
bei allen Bruderschaftsversammlungen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
2. Der 1. Brudermeister
Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft ein und leitet die
Sitzungen und Versammlungen. Er leitet das Ressort „Repräsentation, allgemeine Aufgaben
und Jugend".
3. Der 2. Brudermeister
Der 2. Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister. In seinen Kompetenzbereich fällt die
gesamte Technik, der Fuhrpark, die Materialverwaltung und -beschaffung.
Er ist Leiter der Ressorts „Technischer Bereich".
4. Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist verantwortlich für das gesamte Vertrags-, Versicherungs-, Protokollund
Genehmigungswesen. Er leitet das Ressort „Geschäfts- und Beratungswesen".
Der 1. Schriftführer ist sein Stellvertreter.
5. Der Schatzmeister
Der Schatzmeister leitet verantwortlich das Finanz- und Rechnungswesen der Bruderschaft. Er
hat die Jahresrechnung für das vergangene Geschäftsjahr spätestens auf der
Generalversammlung geprüft vorzulegen. Er leitet das Ressort „Finanz- und
Rechnungswesen". Der 1. Kassierer ist sein Stellvertreter.
6. Der Schießmeister
Dem Schießmeister obliegt die Förderung, Überwachung und Durchführung des Schießsports.
7. Der Verwalter der Schießsportanlage
Der Verwalter der Schießsportanlage erledigt die hausmeisterlichen Arbeiten inner- und
außerhalb des Gebäudes, pflegt und verwaltet das Inventar, ist verantwortlich für die
Vermietungen der Anlage und rechnet mit dem Schatzmeister ab.
8. Der Pressewart
Der Pressewart übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit der Bruderschaft nach Maßgabe
des 1. Brudermeisters und des Geschäftsführers.
9. Der Jungschützenmeister
Er ist für die Förderung der Jugendarbeit zuständig und vertritt die Interessen der Jugend im
Vorstand.
§ 6 — Festveranstaltungen
1. Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise ihrer Mitglieder; an dem
Patronatsfest findet die Generalversammlung statt.
2. Das Schützen- und Heimatfest feiert die Bruderschaft als große öffentliche Veranstaltung nach
altem Brauch und alter Tradition. Das Schützenfest wird am 3. Wochenende des Monats Juni
veranstaltet. Das 3. Wochenende wird durch den 3. Sonntag des Monats Juni bestimmt.
Vorstand und Stab der Bruderschaft entscheiden über den Ablauf und die Veranstaltungen des
Schützenfestes. Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 — Der Schützenkönig
Mittelpunkt des historischen Heimat- und Schützenfestes ist der
Schützenkönig.
1. Der Schützenkönig soll:
a) mindestens 21 Jahre alt und
b) ein unbescholtener Bürger sein, der einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehört.
Die Scheidung und Wiederverheiratung als solche sind allein kein Grund, einen Bewerber
abzulehnen und ihm das Streben nach der Königswürde zu versagen. Fragen im
Zusammenhang mit einer Scheidung und Wiederverheiratung sind ausschließlich beim
Merkmal der „Unbescholtenheit" zu prüfen. In allen Fällen entscheidet über die Zulassung
eines Bewerbers ein Gremium, dem der Präses der Bruderschaft, der 1. Brudermeister sowie
drei Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand angehören.
2. Der Schützenkönig ist verpflichtet:
a) sich als Bewerber spätestens bis zum 31. Mai, 24.00 Uhr, beim 1. Brudermeister persönlich zu
melden und dabei die Satzung und die Geschäftsordnung der Bruderschaft schriftlich
anzuerkennen;
b) am Schützenfest in würdiger Form teilzunehmen;
c) durch eigenhändige Unterschrift anzuerkennen, dass er bei Nichteinhaltung der
Königspflichten eine Vertragsstrafe von 2.000 EUR an die Bruderschaft zu zahlen hat; diese
wird fällig und zahlbar innerhalb eines Monats nach schriftlicher Geltendmachung.
d) eine Plakette, in Silber und dem Königssilber der Bruderschaft angepasst, diesem vor seinem
Schützenfest bis zum Tag Fronleichnam beizufügen.
3. Der Schützenkönig muss Mitglied der Bruderschaft sein.
4. Bei kirchlichen Festen bzw. katholischen Gottesdiensten kann sich ein König, der einer
anderen Glaubensgemeinschaft angehört, auf Wunsch durch den Vorsitzenden oder einen der
vorhergehenden Könige vertreten lassen.
§ 8 — Kirchliche Veranstaltungen
1. Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen mit ihrer Fahnenabordnung an der
Fronleichnamsprozession. Sie lässt alljährlich zwei heilige Messen lesen, die eine zum
Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, die andere zum Schützenfest für
die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft. Bei den Gottesdiensten
nehmen die Fahnenabordnungen um den Altar Aufstellung.
2. Die Bruderschaft beteiligt sich des Weiteren an Veranstaltungen und Einrichtungen
der St.-Hubertus-Pfarre (z.B. Caritas, Pfarrgemeinderat und Lepra-Hilfswerk).
§ 9 — Begräbnisordnung
Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitglieds, am Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds der
Bruderschaft teilzunehmen.
§ 10 — Sportschießen
Neben den in der Satzung festgelegten Zwecken und Aufgaben pflegt die Bruderschaft im
Rahmen der Freizeitgestaltung das sportliche Schießen, insbesondere für die Jungschützen,
und zwar nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften und des Deutschen Schützenbundes. Insoweit beteiligt sich die
Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen der
erwähnten Bünde.
§ 11 — Soziale Fürsorge
1. Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und
Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
2. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen
werden. Das Mitglied hat den Erlass zu beantragen und die Voraussetzungen dazu glaubhaft
zu machen.
3. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm
oder bedürftig ist.
§ 12 — Kunst und Kultur
1. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die einen
allgemeinen und für die Bruderschaft besonderen Wert (Kunstwert) haben, insbesondere das
Königssilber, Urkunden und Fahnen sowie Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt
werden. Diese Aufgaben verwalten der Archivar und sein Stellvertreter.
2. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.
§ 13 — Datenschutzklausel
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten zum Mitglied auf.
Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Vorname, Anschrift, Postleitzahl,
Wohnort, Geburtsdatum, Zugehörigkeit zu einem Schützenzug, Auszeichnungen und
eventuell die Bankverbindung. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur für Zwecke zulässig, die in
Artikel 6 DSGVO genannt sind. Der Beitritt erfolgt mit der Abgabe einer Willenserklärung auf
dem Mitgliedsantrag. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über
Nichtmitglieder werden von dem Verein nur dann erhoben und verarbeitet, wenn sie zur
Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und die betroffene Person ihre Einwilligung zu der
Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für eine oder mehrere
bestimmte Zwecke gegeben hat.
2. Verantwortlich für den Schutz personenbezogener Daten ist der Vorstand.
3. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft erhobenen personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und
genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet
werden.
4. Die überlassenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke
verwendet. Hierzu zählen die
a) Mitgliederverwaltung
b) die Durchführung des Sport- und Schiessbetriebes
c) die Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am
„schwarzen Brett“
5. Der Verein selbst ist Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
e.V. und ist verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei
Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und
Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder)
die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer
Funktion im Verein. Darüber hinaus werden an keine weitere Stelle personenbezogene Daten
übermittelt und verarbeitet.
6. Der Verein setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke
der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der
Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu
können, dass die Verarbeitung gemäß den Vorgaben der DSGVO erfolgt. Diese Maßnahmen
werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.
7. Beim Austritt aus dem Verein werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der
Mitgliederdatenverwaltung gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung
betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der
schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
8. Das Mitglied hat das Recht auf Auskunft des Vereins über seine gespeicherten Daten sowie auf
deren Berichtigung und Löschung (sofern nicht Art. 6, Abs. 1, lit b) oder lit. f) DSGVO
betroffen ist). Dieses bezieht sich auch auf eine Einschränkung der Datenverarbeitung oder ein
Widerspruch gegen eine Datenübermittlung. Eine entsprechende Anfrage ist per Textform an
den Vorstand zu stellen.
9. Das Mitglied hat ein Beschwerderecht.
Zuständig ist dafür:
• Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
• Nordrhein-Westfalen
• Postfach 20 04 44
• 40102 Düsseldorf
• Tel.: 0211 / 38424-0
• Fax: 0211 / 38424-10
• E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
§ 14 — Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. Januar 2019 beschlossen. Sie tritt mit dem Beschluss sofort in Kraft.
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