Geschäftsordnung

Geschäftsordnung
der St.-Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V.

§ 1 – Sitz und Inhalt der St.-Sebastianus-Bruderschaft

1. Die Bruderschaft, die den Namen „St.-Sebastianus-Bruderschaft 1449 Schiefbahn e.V.“ trägt,
hat ihren Sitz in Willich-Schiefbahn.
2. Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr.
3. Die Bruderschaft ist Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
und des Deutschen Schützenbundes.

§ 2 – Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag
zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Bruderschaft zu beteiligen, soweit die
Beteiligung vom Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens am Tag der Generalversammlung für das neue Geschäftsjahr
zu zahlen.
3. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung in Verzug sind und aus der Bruderschaft ausscheiden,
haben den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
4. Aus dem Mitgliedsbeitrag wird ein jährlich neu festzusetzender Anteil als Sonderentgelt für
die Vergütung der Musikkapellen entnommen.

§ 3 – Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

1. Über den Antrag auf Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er hat seine Entscheidung
nicht zu begründen.
2. Soweit die Mitgliedschaft durch Austritt enden soll, ist der Austritt vom Mitglied schriftlich
gegenüber dem 1. Brudermeister zu erklären.

§ 4 – Organe der Bruderschaft

1. Organe der Bruderschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Dem gemäß § 6 der Satzung gewählten Vorstand gehören ferner als Mitglieder mit beratender
Funktion an:
Der amtierende König und seine Minister, der General, Oberst, Platzmajor, Jägerhauptmann,
Fahnenmajor bzw. Fahnenhauptmann, Schießmeister, Verwalter der Schießsportanlage,
Jungschützenmeister und sein Stellvertreter, der Archivar und sein Stellvertreter sowie der
Pressewart.

§ 5 – Aufgaben des Vorstandes

1. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) Rechnungslegung über das laufende Geschäftsjahr
c) Erstattung der Tätigkeitsberichte
d) Beschlußfassung über Aufnahmeanträge
e) Ausschluß eines Mitgliedes
f) Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen
2. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister in Abstimmung mit dem Geschäftsführer
einberufen.
3. Soweit die Aufgaben die Wichtigkeit der laufenden Geschäftsführung überschreiten, werden
sie unter Darlegung der bereits getroffenen Entscheidung nachträglich der Mitgliederversammlung
zur Beschlußfassung vorgelegt.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes sollen in ein Protokollbuch eingetragen werden, das der
Schriftführer führt.

§ 6 – Ressorts der St.-Sebastianus-Bruderschaft

1.) Der Präses
Der Präses wahrt die kirchlichen und geistlichen Aufgaben der Bruderschaft. Dem Präses ist
bei allen Bruderschaftsversammlungen auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
2.) Der 1. Brudermeister
Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft ein und leitet die
Sitzungen und Versammlungen.
Er leitet das Ressort „Repräsentation, allgemeine Aufgaben und Jugend“.
3.) Der 2. Brudermeister
Der 2. Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister.
In seinen Kompetenzbereich fällt die gesamte Technik, der Fuhrpark, die Materialverwaltung
und -beschaffung.
Er ist Leiter der Ressorts „Technischer Bereich“.
4.) Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist verantwortlich für das gesamte Vertrags-, Versicherungs-, Protokollund
Genehmigungswesen.
Er leitet das Ressort „Geschäfts- und Beratungswesen“.
Der 1. Schriftführer ist sein Stellvertreter.
5.) Der Schatzmeister
Der Schatzmeister leitet verantwortlich das Finanz- und Rechnungswesen der Bruderschaft.
Er hat die Jahresrechnung für das vergangene Geschäftsjahr spätestens auf der Generalversammlung
geprüft vorzulegen.
Er leitet das Ressort „Finanz- und Rechnungswesen“.
Der 1. Kassierer ist sein Stellvertreter.
6.) Der Schießmeister
Dem Schießmeister obliegt die Förderung, Überwachung und Durchführung des Schießsports.
7.) Der Verwalter der Schießsportanlage
Der Verwalter der Schießsportanlage erledigt die hausmeisterlichen Arbeiten inner- und
außerhalb des Gebäudes, pflegt und verwaltet das Inventar, ist verantwortlich für die Vermietungen
der Anlage und rechnet mit dem Schatzmeister ab.
8.) Der Pressewart
Der Pressewart übernimmt die Öffentlichkeitsarbeit der Bruderschaft nach Maßgabe des
1. Brudermeisters und des Geschäftsführers.
9.) Der Jungschützenmeister
Er ist für die Förderung der Jugendarbeit zuständig und vertritt die Interessen der Jugend im
Vorstand.

§ 7 – Festveranstaltungen

1. Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise ihrer Mitglieder; an dem Patronatsfest
findet die Generalversammlung statt.
2. Das Schützen- und Heimatfest feiert die Bruderschaft als große öffentliche Veranstaltung nach
altem Brauch und alter Tradition. Das Schützenfest wird am 3. Wochenende des Monats Juni
veranstaltet. Das 3. Wochenende wird durch den 3. Sonntag des Monats Juni bestimmt.
Vorstand und Stab der Bruderschaft entscheiden über den Ablauf und die Veranstaltungen
des Schützenfestes.
Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Der Schützenkönig

Mittelpunkt des historischen Heimat- und Schützenfestes ist der Schützenkönig.
1. Der Schützenkönig soll:
a) mindestens 21 Jahre alt und
b) ein unbescholtener Bürger sein, der einer christlichen Glaubensgemeinschaft angehört.
Die Scheidung und Wiederverheiratung als solche sind allein kein Grund, einen Bewerber
abzulehnen und ihm das Streben nach der Königswürde zu versagen. Fragen im
Zusammenhang mit einer Scheidung und Wiederverheiratung sind ausschließlich beim
Merkmal der „Unbescholtenheit“ zu prüfen.
In allen Fällen entscheidet über die Zulassung eines Bewerbers ein Gremium, dem der
Präses der Bruderschaft, der 1. Brudermeister sowie drei Mitglieder aus dem erweiterten
Vorstand angehören.
2. Der Schützenkönig ist verpflichtet:
a) sich als Bewerber spätestens bis zum 31. Mai, 24.00 Uhr, beim 1. Brudermeister persönlich
zu melden und dabei die Satzung und die Geschäftsordnung der Bruderschaft schriftlich
anzuerkennen;
b) am Schützenfest in würdiger Form teilzunehmen;
c) durch eigenhändige Unterschrift anzuerkennen, daß er bei Nichteinhaltung der Königspflichten
eine Vertragsstrafe von 2.000,– DM an die Bruderschaft zu zahlen hat; diese
wird fällig und zahlbar innerhalb eines Monats nach schriftlicher Geltendmachung.
d) eine Plakette, in Silber und dem Königssilber der Bruderschaft angepaßt, diesem vor
seinem Schützenfest bis zum Tag Fronleichnam beizufügen.
3. Der Schützenkönig muß Mitglied der Bruderschaft sein.
4. Bei kirchlichen Festen bzw. katholischen Gottesdiensten kann sich ein König, der einer
anderen Glaubensgemeinschaft angehört, auf Wunsch durch den Vorsitzenden oder einen
der vorhergehenden Könige vertreten lassen.

§ 9 – Kirchliche Veranstaltungen

1. Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen mit ihrer Fahnenabordnung an der Fronleichnamsprozession.
Sie läßt alljährlich zwei heilige Messen lesen, die eine zum Patronatsfest für die
verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft, die andere zum Schützenfest für die lebenden und
verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft. Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen
um den Altar Aufstellung.
2. Die Bruderschaft beteiligt sich des weiteren an Veranstaltungen und Einrichtungen der
St.-Hubertus-Pfarre (z.B. Caritas, Pfarrgemeinderat und Lepra-Hilfswerk).
§ 10 – Begräbnisordnung
Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitglieds, am Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds der
Bruderschaft teilzunehmen.

§ 11 – Sportschießen

Neben den in der Satzung festgelegten Zwecken und Aufgaben pflegt die Bruderschaft im
Rahmen der Freizeitgestaltung das sportliche Schießen, insbesondere für die Jungschützen, und
zwar nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
und des Deutschen Schützenbundes. Insoweit beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen
Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen der erwähnten Bünde.

§ 12 – Soziale Fürsorge

1. Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die
Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.
2. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muß der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden.
Das Mitglied hat den Erlaß zu beantragen und die Voraussetzungen dazu glaubhaft zu machen.
3. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm
oder bedürftig ist.

§ 13 – Kunst und Kultur

1. Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß die alten Besitztümer der Bruderschaft, die einen
allgemeinen und für die Bruderschaft besonderen Wert (Kunstwert) haben, insbesondere das
Königssilber, Urkunden und Fahnen sowie Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt
werden.
Diese Aufgaben verwaltet der Archivar und sein Stellvertreter.
2. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 13a Datenschutzklausel

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es
sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf,
Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des
Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person
ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben
des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per
EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis
kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke
verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung
des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse,
im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder
Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von
Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen
an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
(4) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein
verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name,
Vorname, Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige
Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige
Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung
seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw.
seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw.
Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten
des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

§ 14 – Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23. Januar 2000 beschlossen.
Sie tritt mit dem Beschluß sofort in Kraft.
§ 13a eingefügt durch Beschluss der Generalversammlung vom 21.01.2007

 

Zu Download liegt die Geschäftsordung hier bereit: geschaftsordnung-ii

 

Aktualisiert am 22. Oktober 2008